Tipps und Urteile 2017

Verbesserung des Kündigungsschutzes nach dem Mutterschutzgesetz bei einer Fehlgeburt
§ 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz enthält (neben anderen wesentlichen Änderungen) seit dem 30.05.2017 eine Verbesserung des Kündigungsschutzes, wenn eine Frau von einer Fehlgeburt betroffen ist. Kündigungsschutz besteht, wenn die Fehlgeburt nach der 12. Schwangerschaftswoche passiert. Der Kündigungsschutz besteht für 4 Monate nach einer Fehlgeburt ebenso wie nach einer Entbindung.
Bis zur Gesetzesänderung gab es bei einer Fehlgeburt überhaupt keinen Kündigungsschutz. Erst ab der 22. Schwangerschaftswoche ging die Rechtsprechung von einer sogenannten Totgeburt aus, die als „Entbindung“ im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz behandelt wurde (BAG, Urteil v. 12.12.2013, Aktenzeichen 8 KZR 838/12).

Tipp:
Der Kündigungsschutz beginnt, sobald dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist.
Man kann eine Schwangerschaft oder eine Entbindung oder eine Fehlgeburt dem Arbeitgeber auch noch innerhalb von 2 Wochen nach Zugang der Kündigung bekannt geben. Dann besteht auch gegen die bereits ausgesprochene Kündigung Kündigungsschutz (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Mutterschutzgesetz). Wenn diese Frist ohne Verschulden der Mutter nicht eingehalten werden kann und die Bekanntgabe an den Arbeitgeber unverzüglich nachgeholt wird, ist die Fristüberschreitung unschädlich.
Infolge von Änderungen des Mutterschutzgesetzes ist die oben erörterte Nummerierung des einschlägigen Paragrafen nicht mehr § 9, sondern § 17 Mutterschutzgesetz.

(eingestellt am 04.08.2017)