Tipps und Urteile 2017

Die nachträgliche Verkürzung der Befristung bei einem bereits bestehenden befristeten Arbeitsvertrag ist nur wirksam, wenn ein sachlicher Grund besteht (BAG Urteil v. 14.12.2016, Az 7 AZR 49/15)

Das hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 14.12.2016 festgestellt.
In dem von ihm entschiedenen Fall hatten die Parteien des Arbeitsvertrages eine Befristung mit Sachgrund zunächst für die Dauer von etwas mehr als 2 Jahren abgeschlossen. Nachdem das Arbeitsverhältnis ca. 5 Monate gedauert hatte, wurde die Dauer der Befristung um ein Jahr verkürzt.
Der Arbeitnehmer machte geltend, dies sei eine neue Befristung, die ohne Sachgrund erfolgt sei. Deshalb sei sie unwirksam gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Erläuterung:
Dem ist das Bundesarbeitsgericht gefolgt.
1. Das TzBfG erlaubt folgende „Befristungskette“ zwischen demselben Arbeitgeber und demselben Arbeitnehmer:
Befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis (AV) – befristetes AV mit Sachgrund – befristetes AV mit Sachgrund – usw. ..

2. Folgende Befristungskette hingegen führt dazu, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht:
Befristetes oder unbefristetes AV – ohne Sachgrund befristetes AV.
Das ergibt sich aus § 14 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 16 TzBfG. 

In der Verkürzung einer Befristung liegt eine weitere Befristung. Sie ist, so das BAG, nur erlaubt, wenn sie durch einen Sachgrund gerechtfertigt ist.

Tipp zu befristeten Arbeitsverträgen:
Ob eine Befristung mit oder ohne Sachgrund erfolgt ist, ist in der Praxis oft schwer festzustellen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, im Arbeitsvertrag anzugeben, ob die Befristung mit oder ohne Sachgrund erfolgt und falls ein Sachgrund vorliegt, welcher das sein soll. Daher ist die Wirksamkeit einer Befristung auch oft nur überprüfbar, nachdem eine Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben worden ist. Dann muss der Arbeitgeber seine Karten offenlegen.
Wer vor dem Arbeitsgericht geltend machen will, dass die Befristung seines Arbeitsvertrages rechtsunwirksam ist, muss das spätestens innerhalb von 3 Wochen nach dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses tun (§ 17 TzBfG).

(eingestellt am 20.07.2017)