Tipps und Urteile 2017

Einzelne Arbeitnehmer dürfen ohne eine sachliche Rechtfertigung nicht von betrieblichen Veranstaltungen wie Betriebsausflug, Weihnachtsfeier oder Karnevalsfeier ausgeschlossen werden. Das ergibt sich aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.
(Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 22.06.2017, 8 Ca 5233/16)

Ein kurios anmutendes Thema eines Rechtsstreits.
Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln knüpft an den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schon lange anerkannten Grundsatz der arbeitsrechtlichen Gleichbehandlung an. Aus diesem Grundsatz ergibt sich, dass dann, wenn ein Arbeitgeber ein eigenes Regelwerk oder eine eigene Ordnung geschaffen hat, durch die er freiwillige Leistungen an alle Arbeitnehmer oder eine Gruppe von Arbeitnehmern erbringt, ohne sachlichen Grund nicht einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmer der begünstigten Gruppe von solchen Leistungen ausschließen darf.

Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer Differenzen mit dem Vorstand des Vereins, bei dem er angestellt war, gehabt. Es war zu einer vertraglichen Vereinbarung gekommen, wonach er bis zum Erreichen des Rentenalters zwar seine Vergütung weiter bekam, aber nicht mehr arbeiten brauchte.
Der Vorstand lud ihn danach nicht mehr zu Weihnachtsfeier und Karnevalsfeier ein. Ein nachvollziehbarer Grund wurde nicht vorgebracht. So klagte er darauf, dass er zu den genannten Freiern eine Einladung erhalten musste und gewann den Rechtsstreit.

Kommentar:
Aus dem Sachverhalt des Urteils kann man entnehmen, dass in einer Präambel des Arbeitsvertrages die „christliche Nächstenliebe“ hervorgehoben wird. Das deutet darauf hin, dass es sich bei der Arbeitgeberin um einen im karitativen Bereich tätigen Verein handelt. In diesem Milieu wissen nach meiner Erfahrung die Akteure immer am besten, wie man sich gegenseitig wehtut.

Allgemeiner Hinweis zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz
Wer jetzt meint, dass er zum Beispiel für dieselbe Arbeit weniger bezahlt bekommt als sein Kollege und deshalb aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz dieselbe Bezahlung verlangen kann, sei auf folgenden Vorbehalt hingewiesen:
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wendet den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz bei Fragen der Vergütung nur eingeschränkt an. Danach hat der Grundsatz der Vertragsfreiheit für individuell ausgehandelte Vergütung Vorrang. Nur, wenn die Bezahlung nach einem bestimmten erkennbaren generellen Prinzip erfolgt, nach dem bestimmte Voraussetzungen oder bestimmte Zwecke erfüllt werden müssen, damit die Leistung gewährt wird, greift der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz auch für die Entgeltzahlung (BAG, Urteil v. 21.05.2014, Az. 4 AZR 50/12).

(eingestellt am 21.11.2017)