Tipps und Urteile 2017

BAG zur Höhe von Ausbildungsvergütungen: Unterschreitung eines tarifvertraglichen Anspruchs um mehr als 20 % ist unangemessen (BAG, Urteil vom 29.04.2015, Aktenzeichen 9 AZR 108/14)

§ 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz bestimmt, dass Ausbildende ihren Auszubildenden eine angemessene Vergütung gewähren müssen.
Was angemessen ist, sagt das Gesetz aber nicht.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 29.04.2015 seine bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage bestätigt. Die Frage der Angemessenheit bestimmt sich dem zufolge nach der Verkehrsanschauung. Und für die Ermittlung der Verkehrsanschauung geben, so das Bundesarbeitsgericht, die einschlägigen Tarifverträge einen von mehreren Anhaltspunkten, letztlich aber den wichtigsten Anhaltspunkt. Wenn eine Ausbildungsvergütung unter 80 % der Ausbildungsvergütung liegt, die ein einschlägiger Tarifvertrag vorsieht, ist sie nicht mehr angemessen im Sinne von § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz.

Diese Regel kann im Einzelfall durchbrochen werden, wenn zum Beispiel zur Schaffung von zusätzlichen Ausbildungsplätzen eine Ausbildung teilweise oder vollständig durch öffentliche Gelder oder durch Spenden finanziert werde. In solchen Fällen, so das BAG, müsse man sich an den allgemeinen Lebenshaltungskosten orientieren. Dann sei ein Betrag, der höher ist als 2/3 der gemäß § 12 Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehenen Beträge, angemessen.

(eingestellt am 05.04.2017)