Tipps und Urteile 2016
Tipps zur Krankmeldung: Was muss ich zur Krankmeldung und zur ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beachten? Ist eine Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht mehr erforderlich, wenn ich länger als 6 Wochen erkrankt bin?
Wenn Sie am Morgen vor Beginn der Arbeit merken, dass Sie z.B. eine Grippe „in den Knochen“ haben und sich arbeitsunfähig fühlen, sind Sie gemäß § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. „Unverzüglich“ definiert die Rechtsprechung mit „ohne schuldhaftes Zögern“. Sie müssen also schnellstmöglich Ihren Vorgesetzten oder die zuständige Stelle informieren.
Das ist die sogenannte Anzeigepflicht des Arbeitnehmers.
Der Sinn dieser Vorschrift ist, dem Arbeitgeber schnellstmöglich die Chance zu geben, den Arbeitsprozess umzuorganisieren, um dringend notwendige Arbeiten trotz der Erkrankung des Arbeitnehmers erledigen lassen zu können. Diese Meldung ist wichtiger als die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (landläufig „gelber Schein“ genannt). Sie müssen das im Betrieb gebräuchlichste und sicherste Übertragungsmedium wählen. In der Regel ist das das Telefon.
So funktioniert das in einem gedeihlichen und vertrauensvollen Arbeitsverhältnis. Manchmal gibt es aber die Gefahr, dass Krankmeldungen „verloren gehen“ oder vergessen werden. Das passiert insbesondere in kriselnden Arbeitsverhältnissen öfters. In solchen „Gefahrenfällen“ empfehle ich betroffenen Arbeitnehmern, nicht selbst bei der zuständigen Stelle anzurufen, sondern dies durch eine Vertrauensperson machen zu lassen. Das kann z.B. der Ehepartner, der Freund oder die Freundin sein. Hintergrund: Sollte ein Fall des Verlorengehens oder des Vergessens eintreten, hat der Arbeitnehmer einen Zeugen für seine Meldung (all die vorgenannten Personen können Zeugen vor Gericht sein).
Der Arbeitgeber kann keine persönliche Meldung des Arbeitnehmers verlangen. Wichtig ist nämlich der Inhalt der Meldung („der Arbeitnehmer ist arbeitsunfähig“), nicht, wer sie abgibt. Wenn der Arbeitgeber – von wem auch immer – weiß, dass der Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erscheinen wird, kann er sich entsprechend einstellen. Das ist das Wesentliche für ihn.
Der Arbeitnehmer hat zusätzlich noch eine Nachweispflicht.
Diese ergibt sich aus § 5 Abs. 1 S. 2 Entgeltfortzahlungsgesetz. Wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als 3 Kalendertage dauert, muss der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren Dauer (also den „gelben Schein“) spätestens am darauf folgenden Arbeitstag vorlegen.
Der Arbeitgeber kann den Nachweis aber auch schon früher verlangen. Dafür braucht er keinen besonderen Anlass, beispielsweise einen Verdacht, dass der Arbeitnehmer gar nicht krank ist. Das Bundesarbeitsgericht setzt dem Arbeitgeber dazu folgende Grenze: Das Verlangen nach der ärztlichen Bescheinigung darf „ … nicht schikanös oder willkürlich sein und weder gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen Diskriminierungsverbote verstoßen.“ (BAG, Urteil vom 14. 11. 2012 - 5 AZR 886/11)
Auch bei der Übersendung des gelben Scheins sollte der Arbeitnehmer immer daran denken, dass er die Übersendung auch nachweisen kann.
Ein einfaches Einschreiben ist in der Regel nicht ausreichend. Denn damit können Sie im Streitfall nur beweisen, dass Sie einen Brief bei der Post abgegeben haben. Der Nachweis, dass dieser Brief den Empfänger auch erreicht hat, ist damit nicht zu erbringen.
Die Möglichkeit des Einwurfeinschreibens ist mit Vorsicht anzuwenden. Mir hat dazu schon ein Richter – meines Erachtens richtig – gesagt, dass in Häusern, in denen es mehrere Briefkästen gibt, nicht auszuschließen ist, dass ein Postbote sich irrt und einen Brief in den falschen Briefkasten einwirft.
Die sichersten Übersendungsmöglichkeiten sind das Einschreiben mit Rückschein oder die Überbringung durch Boten. Als Boten kommen hier auch wieder Ehegatten, Freunde, Kinder et cetera in Betracht.
Für eine mögliche Fortsetzungserkrankung gelten – obwohl in dieser Form nicht ausdrücklich im Gesetz festgeschrieben – für die Krankmeldung nach der Rechtsprechung dieselben Regeln. Sobald Sie also wissen, dass Sie über die ursprünglich vom Arzt bescheinigte Frist hinaus erkrankt sein werden, müssen Sie den Arbeitgeber unverzüglich informieren.
Und auch hinsichtlich einer ärztlichen Bescheinigung über eine Fortsetungserkrankung sollten Sie immer daran denken, dass Sie deren Zugang beim Arbeitgeber auch nachweisen können.
Die oben dargestellten Regeln gelten auch, wenn Sie länger als 6 Wochen arbeitsunfähig erkrankt sind.
Immer wieder erlebe ich es, dass Arbeitnehmer in Arztpraxen falsch informiert werden. Die Arbeitnehmer erhalten in manchen Praxen die falsche Auskunft, die Bescheinigung des Arztes an die Krankenkasse über die Dauer der Erkrankung, die zur Auszahlung des Krankengeldes notwendig ist, würde ausreichen. Das ist nach dem Gesetz nicht der Fall. Ich kann dazu nur warnen. Schon mehrfach musste ich Rechtsstreitigkeiten führen, weil Arbeitnehmer wegen einer solchen Falschinformation ihre Nachweispflicht gegenüber dem Arbeitgeber nicht erfüllt haben.