Tipps und Urteile 2016

Teilzeitanspruch für schwerbehinderte Menschen. § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX und die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dieser Vorschrift (BAG, Urteil vom 14.10.2003, Az. 9 AZR 100/03). 
Die für schwerbehinderte Menschen geltenden besonderen Regeln, ihre Arbeitszeit an ihre gesundheitliche Leistungsfähigkeit anzupassen, sind vielen schwerbehinderten Menschen noch nicht bekannt.

§ 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX lautet:
„Schwerbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, wenn die kürzere Arbeitszeit wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist; Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.“
Abs. 4 Satz 3 der vorgenannten Vorschrift lautet:
„Ein Anspruch nach Satz 1 besteht nicht, soweit seine Erfüllung für den Arbeitgeber nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Aufwendungen verbunden wäre …“

Das Bundesarbeitsgericht legt die Vorschrift so aus: Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer kann ohne Bindung an Formen und Fristen jederzeit von seinem Arbeitgeber verlangen, nur noch in einem seiner Behinderung entsprechenden zeitlichen Umfang eingesetzt zu werden. Dann entsteht unmittelbar ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Teilzeitbeschäftigung. Es ist nicht notwendig, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zunächst auf Zustimmung zur Vertragsänderung verklagt. Durch sein Verlangen kann vielmehr der schwerbehinderte Arbeitnehmer eine Änderung der vertragsgemäß geschuldeten Arbeitszeit direkt bewirken.
Außerdem, so das Bundesarbeitsgericht, kann der schwerbehinderte Arbeitnehmer auch eine nur vorübergehende Verringerung der Arbeitszeit erreichen. Denn § 164 Abs. 5 Satz 1 SGB IX enthält keine Einschränkungen.

Die Verbesserungen, die diese Vorschrift enthält, werden besonders deutlich, wenn man sich die zur Zeit noch für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer gültige Rechtslage ansieht:

Gemäß § 8 Abs. 7 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gibt es für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer einen Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit nur, wenn ihr Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt.
– Eine solche Grenze gibt es für schwerbehinderte Menschen nicht.

Es gilt eine Fristregelung. Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und deren gewünschte Verteilung spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn gelten machen (§ 8 Abs. 2 TzBfG).
– Eine Fristregelung gibt es für schwerbehinderte Menschen nicht.

Der Arbeitgeber kann die Zustimmung zu einer Arbeitszeitverringerung verweigern, soweit betriebliche Gründe dem Wunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen. Betriebliche Gründe liegen vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit „wesentlich beeinträchtigt“ oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
– Bei schwerbehinderten Menschen müsste die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches dem Arbeitgeber „nicht zumutbar“ sein.

Für nicht schwerbehinderte Menschen kann sich die Verringerung der Arbeitszeit als „Teilzeitfalle“ erweisen (die in der Arbeitswelt insbesondere Frauen trifft). Denn § 9 TzBfG enthält in Bezug auf einen Verlängerungswunsch eines teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers eine äußerst unverbindliche Formulierung. So ist der Verlängerungswunsch oft sehr schwer durchsetzbar.
– Schwerbehinderte Menschen können demgegenüber auch befristet in Teilzeit tätig sein, siehe oben.  

(Ein im Bundesarbeitsministerium gefertigter Referentenentwurf für eine Gesetzesänderung soll Presseberichten - z. B. Süddeutsche Zeitung vom 05.01.2017, Seiten 1 und 4 - zufolge bezüglich des Rückkehrwunsches eines Arbeitnehmers wesentliche Verbesserungen auch für nicht schwerbehinderte Arbeitnehmer enthalten. Das ist gegenwärtig aber noch Zukunftsmusik. Da BMAS strebt eine Gesetzesänderung noch in dieser Legislaturperiode an.)

Nachträgliche Anmerkung:
Als ich diesen Text geschrieben habe, ergab sich der Teilzeitanspruch für schwerbehinderte Menschen noch aus § 81 Abs. 5 Satz 3 SGB IX in Verbindung mit Abs. 4 Satz 3.

Durch eine Gesetzesänderung hat sich ab dem 01.01.2018 die Nummerierung des Paragrafen geändert, nicht jedoch sein Inhalt. Damit die interessierte Leser*in sich bei der evtl. weiteren Recherche besser orientieren kann, habe ich die korrekte Paragrafennummerierung in den Text eingearbeitet. Sie können davon ausgehen, dass die oben wiedergegebene Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts immer noch gültig ist.

Auch im Teilzeit- und Befristungsgesetz hat es eine Änderung gegeben. Es wurde § 9a in das Teilzeit- und Befristungsgesetz eingeführt. Dieser Paragraf gibt auch nicht schwerbehinderten Menschen die Möglichkeit, eine zeitlich begrenzte Verringerung ihrer Arbeitszeit zu beanspruchen. Uneingeschränkt gilt das aber nur in Unternehmen mit mehr als 200 Arbeitnehmern. In Unternehmen zwischen 46 und 200 Arbeitnehmern sind Einschränkungen möglich.