Tipps und Urteile 2015

Fehlverhalten des Ehegatten als Begründung der Kündigung der Arbeitnehmerin

Das Fehlverhalten des Ehemannes einer Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber ist der Arbeitnehmerin kündigungsrechtlich nicht zuzurechnen. Kündigt der Arbeitgeber trotzdem, erfolgt die Kündigung aus sachwidrigen Gründen und ist unwirksam.
So das Arbeitsgericht Aachen in seinem Urteil vom 30.09.2015, Az. 2 Ca 1170/15. 

Das Arbeitsgericht wies auf etwas hin, das eigentlich selbstverständlich sein sollte:
Die Rechtssphären der Eheleute sind getrennt voneinander zu betrachten. 

Die Arbeitnehmerin hatte bei dem Arbeitgeber, einem Arzt, schon viele Jahre als Arzthelferin gearbeitet und er war mit ihrer Arbeit sehr zufrieden gewesen. Dann erteilte der Arbeitgeber dem Ehemann Aufträge für Werkleistungen in seiner Praxis und auch in seinem Privathaus. Es kam zu tief greifenden Zerwürfnissen zwischen dem Arzt und dem Ehemann über die Bezahlung der Werkleistungen. Der Arbeitgeber hatte in dem Prozess vorgetragen, dass er wegen des Streits mit dem Ehemann nicht weiter mit der Klägerin arbeiten wolle. 

Das Kündigungsschutzgesetz war auf das Arbeitsverhältnis nicht anwendbar, weil der Arbeitgeber weniger als zehn Arbeitnehmer beschäftigte. Trotzdem war die Kündigung unwirksam: Sie verstiess gegen § 242 BGB, weil sie nach Auffassung des Gerichts auf willkürlichen und sachfremden Motiven beruhte.