Tipps und Urteile 2015

Arbeitgeber sind zur Durchführung der stufenweisen Wiedereingliederung verpflichtet. Bei Unterlassen sind sie schadenersatzpflichtig.

Die einschlägigen Vorschriften des Sozialgesetzbuches ermöglichen es, dass Arbeitnehmer, die längere Zeit erkrankt gewesen sind, trotz ihrer Erkrankung wieder an ihrem Arbeitsplatz tätig werden. Während der Wiedereingliederung besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit. Arbeitnehmer können öfters trotz der Erkrankung schon einige Stunden am Tag arbeiten, sind aber andererseits nicht in der Lage, einen vollen Arbeitstag zu bewältigen.Die erkrankten Arbeitnehmer beziehen während der Wiedereingliederung kein Arbeitsentgelt, sondern Krankengeld von ihrer Krankenkasse. So kann ein sanfter Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess gefördert werden. Die Arbeitnehmer stimmen mit ihrem Arzt einen Eingliederungsplan ab, der ihrem Fortschritt bei der Gesundung entspricht.

Auch wenn die sozialrechtlichen Vorschriften den Arbeitgeber nicht verpflichten, eine Wiedereingliederung mit dem Arbeitnehmer durchzuführen: Dem Arbeitgeber steht es in arbeitsrechtlicher Hinsicht nicht frei, sich auf eine ärztlich empfohlene stufenweise Wiedereingliederung einzulassen oder nicht.Aus § 84 Abs. 2 SGB IX (jetzt: § 167 Abs. 2 SGB IX) ergibt sich eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Ziel des Betrieblichen Eingliederungsmanagement ist es, länger oder häufiger erkrankten Arbeitnehmern ihren Arbeitsplatz zu erhalten und geeignete Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. Möglichkeiten zu finden, weiteren Krankheitszeiten vorzubeugen. Eine mögliche Maßnahme in diesem Verfahren ist eben auch die stufenweise Wiedereingliederung während der Arbeitsunfähigkeit.

Unterlässt der Arbeitgeber das betriebliche Eingliederungsmanagement oder die im Zuge dieses Verfahrens sinnvollen Maßnahmen wie eine stufenweise Wiedereingliederung, zieht dies eine Verpflichtung zum Schadensersatz an den Arbeitnehmer gemäß § 280 BGB nach sich.

Das ergibt sich aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 04.07.2011 (8 Sa 726/11).