Tipps und Urteile 2019

Kein Widerrufsrecht für den Arbeitnehmer für Aufhebungsverträge, die in einer Privatwohnung abgeschlossen wurden. Aber für den Arbeitgeber gilt das Gebot des fairen Verhandelns (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.02.2019, Aktenzeichen 6 AZR 75/18)

Die Arbeitnehmerin, die in diesem Verfahren Klägerin war, hatte mit dem Lebensgefährten der beklagten Arbeitgeberin einen Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Der Aufhebungsvertrag war in der Wohnung der Arbeitnehmerin abgeschlossen worden. Sie widerrief diesen Vertrag daher aufgrund der zugunsten von Verbrauchern geltenden Vorschriften § 312 Abs. 1, § 312g BGB. Die näheren Umstände des Vertragsabschlusses sind nicht geklärt.
Das BAG führte in seiner Pressemitteilung zu dem Fall aus, dass Arbeitnehmer zwar Verbraucher im Sinne des Gesetzes seien. Aus den Gesetzesmaterialien lasse sich jedoch der Wille des Gesetzgebers erkennen, die Widerrufsvorschriften nicht für Aufhebungsverträge gelten lassen zu wollen.

Die Arbeitnehmerin hatte sich außerdem darauf berufen, dass sie am Tag des Aufhebungsvertrages krank gewesen sei. Neben der Berufung auf §§ 312 Abs. 1, 312g BGB hatte die Arbeitnehmerin den Aufhebungsvertrag wegen Irrtums, arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung angefochten. Das Bundesarbeitsgericht hat deshalb den Rechtsstreit an die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Niedersachsen) zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht werde zu prüfen haben, ob die Arbeitgeberin sich an das Gebot des fairen Verhandelns gehalten habe. Das Gebot des fairen Verhandelns ist eine arbeitsvertraglichen Nebenpflicht. Der Arbeitgeber darf keine psychische Drucksituation aufbauen, die „ … eine freie und überlegte Entscheidung … über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags erheblich erschwert.“ Vom Landesarbeitsgericht sei insbesondere zu prüfen, ob die Arbeitgeberin sich eine durch die Krankheit bedingte Schwäche der Arbeitnehmerin zu Nutze gemacht habe. Sollte das der Fall gewesen sein, wäre die Arbeitnehmerin so zu stellen, als hätte sie den Aufhebungsvertrag nicht abgeschlossen (§ 249 Abs. 1 BGB)

Tipp: 
Tipps zum Aufhebungsvertrag und seiner Anfechtung finden Sie hier

(eingestellt am 01.03.2019)