Tipps und Urteile 2019

Wenn ein Arbeitnehmer verstirbt und noch einen Resturlaubsanspruch hat, haben seine Erben einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.01.2019, 9 RZR 45/16)
Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst war am 20.12.2010 verstorben. Zu diesem Zeitpunkt hatte er einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Urlaub pro Kalenderjahr gemäß § 26 TVÖD. Er war am 18.08.2010 als schwerbehinderter Mensch anerkannt worden. Daher stand ihm auch anteiliger Zusatzurlaub von 2 Arbeitstagen gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IX (alte Fassung, heute § 208 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 SGB IX) zu.
Seine Ehefrau war Alleinerbin. Sie hat gegen den Arbeitgeber Urlaubsabgeltung für 25 Arbeitstage geltend gemacht. Diesen Anspruch hat das Bundesarbeitsgericht ihr in letzter Instanz zugesprochen. Das Urteil des Bundesarbeitsgerichts geht zurück auf eine Entscheidung des europäischen Gerichtshofs vom 06.11.2018 (C- 569/16 und C 570/60 (Bauer und Willmeroth)) zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG (Arbeitszeitrichtlinie). Der europäische Gerichtshof hatte entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Mindesturlaub nicht ohne eine finanzielle Vergütung für den Urlaub untergehen darf, sondern auf den Erben übergehen muss.
Das Bundesarbeitsgericht hat dementsprechend §§ 1 und 7 Bundesurlaubsgesetz so ausgelegt, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch Teil der Erbmasse wird. Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gilt dies für den Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen nach dem Bundesurlaubsgesetz, für den Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen und auch für den Anspruch auf Urlaub nach § 26 TVöD.

Bewertung: Eine begrüßenswerte Entscheidung. Sie wird in der Arbeitsrechtspraxis sicher häufiger eine Rolle spielen, wenn ein Arbeitnehmer verstirbt.

(Eingestellt am 01.02.2019)