Tipps und Urteile 2019

Wer trägt die Kosten eines Vorstellungsgesprächs?
Kosten eines Vorstellungsgesprächs können sich zu ganz erheblichen Beträgen addieren, besonders bei überregionalen Bewerbungen. So entstehen Fahrtkosten, eventuell Übernachtungskosten, Mehrkosten für Verpflegung etc.

Bereits im Jahr 1977 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass der potentielle Arbeitgeber, der den Bewerber einlädt, Kosten eines Vorstellungsgesprächs tragen muss, unabhängig davon, ob der Bewerber eingestellt wurde oder nicht (BAG, Urteil vom 14.02.1977, Az. 5 AZR 171/76). Der Anspruch wird aus §§ 662, 670 BGB hergeleitet. Es ist nicht einmal eine ausdrückliche Einladung des Arbeitgebers erforderlich. Es reicht aus, wenn ein Bewerber sich auf seinen eigenen Vorschlag hin mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers vorstellt (Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 25.07.1995, Az. 2 Sa 73/94). Wenn ein potenzieller Arbeitgeber allerdings einen Bewerber mit dem Vorbehalt einlädt, dass er die Vorstellungskosten nicht übernehmen werde, muss er diese nicht erstatten (Arbeitsgericht Kempten, Urteil vom 12.04.1994, Az. 4 Ca 720/94).

Erstattungsfähig sind Fahrtkosten mit dem Pkw, sicherlich in Höhe der nach den steuerrechtlichen Vorschriften bei Nutzung eines privat-Pkw für Dienstreisen zu berechnenden Betrages (LAG Nürnberg, Urteil vom 25.07.1995), nach meiner Auffassung aber auch in Höhe der tatsächlich entstehenden Kosten, Kosten der Anreise mit der Bahn, je nach angebotener Stelle auch in der 1. Klasse, oder mit dem Flugzeug. Falls die Anreise am selben Tag unzumutbar ist auch Übernachtungskosten. Für die Wahl teurerer Verkehrsmittel (1. Klasse Bahn, Flüge) wird in der Fachliteratur Bewerbern in der Regel empfohlen, eine vorherige Vereinbarung mit dem Einladenden zu treffen.

(eingestellt am 01.04.2019)