Tipps und Urteile 2019

Es besteht kein Anspruch auf halbe Urlaubstage (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 06.03.2019, Aktenzeichen 4 Sa 73/18), in Niedersachsen aber vielleicht doch (Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 23.04.2009, Aktenzeichen 7 Sa 1655/08)
Ein Arbeitnehmer hatte mit seiner Familie einen Weinbaubetrieb. Nach seinem Vortrag waren auf dem Weinberg abhängig von den Wetterbedingungen und dem Rebenwachstum kurzfristige Einsätze erforderlich. In der Vergangenheit hatte der Kläger nach seinem Vortrag 8-10 Urlaubstage als halbe Tage bewilligt bekommen (also 16-20 halbe Urlaubstage). Dazu war die Arbeitgeberin zukünftig nicht mehr bereit. Sie wollte ihm nur noch 6 halbe Tage Urlaub pro Jahr gewähren. Der Kläger erhob Klage mit dem Ziel, dass die Beklagte verpflichtet werden sollte, ihm bis zu 10 Urlaubstage als halbe Tage zu gewähren.

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg wies die Klage ab. Dabei berief es sich auf § 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesurlaubsgesetzes: „Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, dass dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen.“ Eine Abänderung dieser Vorschrift durch Arbeitsvertrag ist gemäß § 13 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz unzulässig. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg führte aus, dass die Grundwertung des Gesetzes sei, dass der Urlaub zur Erholung dienen solle. Dem Erholungszweck stehe eine Atomisierung in viele kleine Bruchteile entgegen.

Tipp: Das Gericht hat außerdem ausgeführt, dass etwas anderes vereinbart werden kann für die Urlaubstage, die über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus im Arbeitsvertrag vereinbart sind. Bezüglich dieser Tage wäre sehr wohl eine Gewährung des Urlaubs in Bruchteilen möglich. Es bedarf aber eben einer Vereinbarung dazu. (Im konkreten Fall waren tatsächlich mehr Urlaubstage (31) vereinbart gewesen als das Gesetz vorschreibt (mindestens 24 Werktage). Aber hinsichtlich der arbeitsvertraglich vereinbarten „Mehrurlaubstage“ konnte der Arbeitnehmer keine Vereinbarung beweisen, aus der sich ergibt, dass er verlangen konnte, dass diese in Bruchteilen zu gewähren sind.)

Arbeitnehmer, die bei einem in Niedersachsen ansässigen Arbeitgeber arbeiten, könnten mit dem Wunsch nach Gewährung des Urlaubs in kleineren Bruchteilen erfolgreicher sein als Arbeitnehmer in Baden-Württemberg. Denn das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat in einem Urteil vom 23.04.2009, Aktenzeichen 7 Sa 1655/08, festgestellt: „Der Wunsch des Arbeitnehmers auf einen geteilten Urlaub ist als ein in der Person des Arbeitnehmers liegender Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz anzusehen.“
(eingestellt am 01.07.2019)