Tipps und Urteile 2017

Unwirksamkeit einer Arbeitsvertragsklausel, die die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes oder sonstigen Gratifikation bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht (LAG München, Urteil vom 19.01.2017, Az. 3 Sa 492/16).

Die Arbeitnehmerin hatte ein Arbeitsvertragsformular unterschrieben, das die folgende Klausel enthielt:
„Der Mitarbeiter erhält (…) und eine freiwillige Weihnachtsgratifikation in Höhe eines Monatsgehalts (…). Bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis bis zum 31.3. des Folgejahres ist diese Gratifikation in voller Höhe zurück zu zahlen.“ 

Die Klägerin kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.03.2015. Die Arbeitgeberin forderte die Gratifikation zurück. Die Arbeitgeberin zog den entsprechenden Betrag von der Vergütung für den Monat März ab. So klagte die Klägerin diesen Betrag ein.

Das Landesarbeitsgericht München hat ihr den Betrag zugesprochen. Nach seiner – meiner Meinung nach richtiger – Auffassung benachteiligt die Klausel die Arbeitnehmerin unangemessen und ist deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

Die unangemessene Benachteiligung ergibt sich daraus, dass die Rückzahlungsverpflichtung der Arbeitnehmerin immer entsteht. Also auch dann, wenn nicht die Arbeitnehmerin, sondern die Arbeitgeberin gekündigt hat oder wenn die Arbeitgeberin selbst die Kündigung des Arbeitsverhältnisses verschuldet hat.

Das Landesarbeitsgericht München berief sich in seiner Entscheidung – meines Erachtens richtigerweise – ausdrücklich auf die vom Bundesarbeitsgericht entwickelte Rechtsprechung zur Rückzahlungsverpflichtung bei Fortbildungskosten, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bezahlt hat.

Tipp:
Wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Arbeitsvertragsformulars, dass er Ihnen bei Abschluss des Arbeitsvertrags vorgelegt hat, eine Gratifikation mit einer solchen oder ähnlichen Klausel zurückfordert, sollten Sie den Vorgang juristisch überprüfen lassen

(eingestellt am 05.05.2017)